Neue Förderregel beim Sanieren: Erst Vertrag abschließen, dann zum Amt

01.04.2024

Neue Förderregelungen für Fenster- und Fassadensanierung 2024: Was Sie wissen müssen

Zum 1. Januar 2024 traten wesentliche Änderungen bei der staatlichen Förderung für Fenster- und Fassadensanierung in Kraft. Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), speziell dem Programm für Einzelmaßnahmen (BEG EM), müssen Sanierungswillige nun vor der Antragstellung einen Vertrag mit einem ausführenden Unternehmen, wie einem Fensterbauer, abschließen. Erst nach Abschluss des Vertrags kann der Förderantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden.

Was bedeutet das für Bauherren?

Früher reichte es, zuerst den Förderantrag zu stellen und sich dann um die Details zu kümmern. Seit 2024 ist die Reihenfolge umgekehrt: Vor der Beantragung muss ein verbindlicher Liefer- oder Leistungsvertrag abgeschlossen sein. Dieser Vertrag sollte eine auflösende oder aufschiebende Bedingung enthalten, die im Zusammenhang mit der Förderzusage steht. Das bedeutet, dass Immobilienbesitzer bereits vorab eine konkrete Entscheidung über das Sanierungsangebot sowie den Zeitpunkt der Durchführung treffen müssen.

Warum die Änderung?

Die neue Regelung bringt mehr Planungssicherheit für alle Beteiligten. Insbesondere nach der Verunsicherung durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeshaushalt und den darauffolgenden Förderstopps soll die Anpassung dazu beitragen, dass Sanierungsprojekte jetzt zügiger umgesetzt werden. Die Förderung umweltfreundlicher Sanierungsmaßnahmen ist nicht nur ein entscheidender Schritt für den Klimaschutz, sondern steigert auch den Wohnkomfort und senkt langfristig die Betriebskosten.

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